Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Im Geschäftsverkehr zwischen der SOL8-Vertriebs-GmbH und den Kunden gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:


§ 1 Geltungsbereich

Zwischen der Sol-8-Vertriebs-GmbH und dem Kunden gelten alle nachfolgenden Vertragsbedingungen. Auch für zukünftigen Geschäfte gelten die folgenden Vertragsbedingungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich wiederholt vereinbart werden. Anderweitige Vereinbarungen, auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von der SOL8-Vertriebs-GmbH nicht explizit und in niedergeschriebener Form anerkannt wird, sind für die SOL8-Vertriebs-GmbH in vollem Umfang unverbindlich, und es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der SOL8-Vertriebs-GmbH. Für die SOL8-Vertriebs-GmbH gelten ausnahmslos keine mündlich vereinbarten Geschäftsbedingungen, solange diese nicht schriftlich von der SOL8-Vertriebs-GmbH anerkannt werden.


§ 2 Leistungsumfang

Unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung steht die vollumfängliche Lieferung und/oder Installation der SOL8-Vertriebs-GmbH. Im Falle das es der SOL8-Vertriebs-GmbH nicht möglich ist, vertraglich vereinbarte Ware aus Lieferungen der Lieferanten der SOL8-Vertriebs-GmbH zum vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten, kann sich die SOL8-Vertriebs-GmbH unter wechselseitigem Ausschluss aller Ansprüche von dem Vertrag zurücktreten. Sobald dieser Fall eintritt, wird die SOL8-Vertriebs-GmbH dem Kunden unverzüglich mitteilen, dass eine Selbstbelieferung nicht stattfinden wird. Die damit verbunden Zahlungen des Kunden werden von der SOL8-Vertriebs-GmbH umgehend rückerstattet. Tritt der Fall ein, dass eine Selbstbelieferung eine unangemessene Zeit überschreitet, wird es dem Kunden freigestellt mit einer ausschließlich schriftlich festgehaltenen Erklärung, unter wechselseitigem Ausschluss aller vertraglich vereinbarten Geschäftsbedingungen von dem Vertrag zurück zu treten.

Die SOL8-Vertriebs-GmbH behält sich im Rahmen des Zumutbaren vor, technische änderungen sowie änderungen in Farbe/Gewicht/Form im Sinne des Kunden vorzunehmen. Die Produkte der SOL8-Vertriebs-GmbH entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Die SOL8-Vertriebs-GmbH nutzt dabei als Grundlage die Produktbeschreibungen der Hersteller.

Erforderliche Leistungen, die die SOL8-Vertriebs-GmbH aus erforderlichen Gründen und/oder verpflichtender weise von Dritten durchgeführt werden muss, behält sich die SOL8-Vertriebs-GmbH vor. Die SOL8-Vertriebs-GmbH ist im Rahmen des Zumutbaren zu Teilleistungen berechtigt.

Die Voraussetzung für die Lieferung und/oder die Montagearbeiten der vereinbarten Produkte und/oder Dienstleistungen hat der Kunde zu erfüllen. Die Anforderung und Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und/oder Anzeigen und/oder Freigaben bei der zuständigen Behörde obliegt dem Kunden.

Die tatsächliche Belegung der Module wird erst nach einem Messtermin und anschließender Planung durch einen von der SOL8-Vertriebs-GmbH beauftragten Monteur finalisiert und vertraglich festgehalten. In einigen Fällen kann die endgültige Modulleistung der PV-Anlage über oder unter dem vertraglich vereinbarten Wert liegen. Bei einer Reduzierung der Gesamtleistung aller PV-Module um bis zu 10 % bleibt der Vertrag bestehen und der Kaufpreis reduziert sich entsprechend. Für den Fall, dass die Modulproduktion voraussichtlich höher als geplant ausfallen wird, erhält der Kunde ein Angebot zur Verlängerung eines bestehenden Auftrags unter Angabe des geänderten Produktionsvolumens und eines angepassten Kaufpreises, dass der Kunde individuell annehmen kann.


§3 Lieferung und Lieferzeit

Von der SOL8-Vertriebs-GmbH angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, es sei denn, es wird schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von SOL8-Vertriebs-GmbH nicht zu vertretenden Ereignissen verlängert die Liefer- und Fixierungstermine dementsprechend, ohne dass für den Kunden hieraus Ansprüche entstehen. Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung aus Gründen, die im Einflussbereich des Kunden liegen, gehen zu Lasten des Kunden.

Kann die SOL8-Vertriebs-GmbH den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, muss der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen, die in keinem Fall weniger als 2 Wochen betragen darf.

Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der ersten vereinbarten Anzahlung, nicht bevor der Kunde alle Voraussetzungen für die Durchführung des Geschäfts erfüllt.


§4 Zahlungsbedingungen

Bitte beachten Sie, dass nicht alle aufgeführten Preise die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer enthalten.

Die SOL8-Vertriebs-GmbH behält sich vor, dem Käufer 90 % des gesamten vereinbarten Preises nach Lieferung und Installation der Module, 10 % des gesamten vereinbarten Verkaufspreises nach Lieferung und Installation des Wechselrichters und des Systemspeichers, sofern vorhanden, in Rechnung zu stellen. Als betriebsbereit gilt die erfolgreiche Inbetriebnahme der installierten Anlage, unabhängig vom Betrieb durch den örtlichen Netzbetreiber (Energieversorger).

Die vereinbarte Vergütung wird sofort nach Aufforderung zur Zahlung ohne Abzug gezahlt. Diverse Vereinbarungen über Zahlungsbedingungen und Abzüge bedürfen der Schriftform.

Eine durch Spediteure verursachte Verzögerung beim Austausch des Zählers hat keinen Einfluss auf die Abrechnungszeiten und Zahlungsbedingungen. Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche des Auftraggebers sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus diesen Rechtsverhältnissen zulässig.

Erfolgt die Leistungserbringung aufgrund Verzögerung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss, behält sich die SOL8-Vertriebs-GmbH eine entsprechende Preisanpassung im Falle einer Lohn- und/oder Materialpreiserhöhung vor, sofern der Kunde diese zu vertreten hat.


§5 Kündigung, Rücktritt

Kündigt der Kunde den Vertrag vor Ausführung des Auftrages oder erklärt er den Rücktritt vom Vertrag, kann die SOL8-Vertriebs-GmbH mindestens 10 % des gesamten vereinbarten Verkaufspreises als einmalige Vergütung für die erbrachten Leistungen und Kosten am Vertragsende verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich die geringeren Kosten entstanden sind.

Absatz 1 gilt nicht, sofern dem Kunden ein gesetzliches Kündigungs-/Rücktrittsrecht zusteht.

Die SOL8-Vertriebs-GmbH behält sich außerdem das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Teil der Lieferung oder Leistung noch offen ist, unzutreffende Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht wurden oder ein sachlicher Insolvenzgrund, wie z.B. Entdeckung, vorliegt aus Insolvenzverfahren. Der Kunde hat vor dem Rücktritt die Möglichkeit, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine angemessene Sicherheit zu stellen.


§6 Eigentumsvorbehalt, Gefahrenübergang

Die gelieferten Vertragsbestandteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SOL8-Vertriebs-GmbH. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware während der Besitzdauer pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat die gelieferten Vertragsgegenstände sicher aufzubewahren. Zu seinen Aufgaben gehört es, für eine ausreichende Versorgung zu sorgen. Der Kunde hat der SOL8-Vertriebs-GmbH einen Zugriff Dritter auf die Ware sowie deren Beschädigung und/oder Vernichtung unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt für die vereinbarten Vertragsgegenstände. Gegenüber Verbrauchern behält sich die SOL8-Vertriebs-GmbH das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages vor. Ist der Kunde ein gewerblicher oder selbstständiger Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behält sich die SOL8-Vertriebs-GmbH das Eigentum an der Kaufsache bis zur Begleichung aller auslaufenden Geschäfte bestehender Forderungen vor. Die Beziehung zum Kunden wurde vom Kunden vordefiniert. Die damit verbundenen Datenschutzrechte können an Dritte übertragen werden. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht mit Abschluss der Montage und bei ausschließlicher Lieferung mit übergabe der gelieferten Gegenstände, auch bei Teillieferung, auf den Käufer über.


§7 Haftung

Bei der Verletzung des Lebens, der Gesundheit und/oder der Gesundheit haftet die SOL8-Vertriebs-GmbH, der gesetzliche Vertreter und/oder Sachverwalter/innen unbeschränkt. Dagegen haftet die SOL8-Vertriebs-GmbH, der gesetzliche Vertreter, Sachverwalter/innen oder Treuhänder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die SOL8-Vertriebs-GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter, Treuhänder/innen nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Diesbezüglich gilt Folgendes:

Die SOL8-Vertriebs-GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter, Treuhänder oder Treuhänder haften nicht für mittelbare oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

Die Haftung ist in erster Linie auf Schäden beschränkt, die während der Lieferung und/oder Montage des Vertragsgegenstands entstehen können. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).

Die SOL8-Vertriebs-GmbH übernimmt keine Verantwortung für die statische übereinstimmung des Daches. Der Auftraggeber ist für die Erfüllung aller bauplanerischen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Hierzu zählen insbesondere Aspekte der Gebäudestatistik, die durch die von der SOL8-Vertriebs-GmbH autorisierte Leistungserbringung beeinflusst werden können. änderungen, Ergänzungen und Verbesserungen, die aufgrund fehlender oder unvollständiger übermittlung von Informationen an die SOL8-Vertriebs-GmbH notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden.


§8 Voraussetzungen für Garantieleistungen

Für alle von der SOL8-Vertriebs-GmbH gelieferten Produkte gilt die jeweilige gesetzliche und/oder die Herstellergarantie. Alle von der SOL8-Vertriebs-GmbH gewährten Garantien außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen und herstellerbezogenen Garantien richten sich vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarung nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Produktherstellers (nämlich Garantiezeit, Garantieumfang, Haftungsausschluss und Gewährleistungsansprüche). Die Gewährleistung für den Gewährleistungsgegenstand beginnt im Vertrag mit dem Einbau des Gewährleistungsgegenstandes und endet mit dem im Vertrag vereinbarten Datum. Die SOL8-Vertriebs-GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Schäden oder Nichterfüllung des Gewährleistungsgegenstandes aufgrund normaler Abnutzung, unsachgemäßer Wartung oder Unsachgemäße Lagerung oder Reparatur, Missbrauch, Vernachlässigung, Unfall oder Veränderung des Garantieprodukts durch einen anderen Dritten als die SOL8-Vertriebs-GmbH oder einen autorisierten Vertreter der SOL8-Vertriebs-GmbH, Nichtbeachtung der von der SOL8-Vertriebs-GmbH bereitgestellten Bedienungsanleitung des jeweiligen Herstellers und/oder unsachgemäßer Einbau durch Dritte im Auftrag der SOL8-Vertriebs-GmbH. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch äußere Einflüsse verursacht wurden, wie zum Beispiel besonders hohe elektronische oder physikalische Beanspruchung, die gegenüber der SOL8-Vertriebs-GmbH nicht geltend gemacht werden können.


§9 Datenschutzerklärung

Alle für die Auftragsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in maschinenlesbarer Form erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten werden von der SOL8-Vertriebs-GmbH nur dann erhoben, genutzt und weitergegeben, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder die Nutzer in die Datenerhebung einwilligen. Die zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten wie Name und Anschrift werden den mit der Lieferung der gekauften Waren beauftragten Unternehmen oder sonstigen Dritten, deren sich die SOL8-Vertriebs-GmbH zur Vertragserfüllung bedient, zur Verfügung gestellt. Die SOL8-Vertriebs-GmbH sichert zu, dass personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Kunde der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. Soweit sich die SOL8-Vertriebs-GmbH zur Durchführung und Abwicklung der Verarbeitung Dritter bedient, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.


§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Sitz der SOL8-Vertriebs-GmbH.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist der Sitz der SOL8-Vertriebs-GmbH ein einheitlicher Ort. Alle Handelsgeschäfte unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.


änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie mündliche Nebenabreden bedürfen unter Unwirksamkeit der Schriftform.

Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als unwirksam gelten, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.